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Recht auf Glasfaser? Was das neue Telekommunikationsgesetz für Mieter bedeutet

Der Ausbau von Glasfaserleitungen gilt als Schlüssel sowohl für die digitale Infrastruktur als auch für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung. In Deutschland kommt dieser Ausbau jedoch nicht so schnell voran, wie viele erwarten – nicht zuletzt wegen rechtlicher, baulicher und mietrechtlicher Hürden. Mit der jüngsten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll hier Bewegung in die Sache kommen. Doch was bedeutet dieses Gesetz konkret für Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern? Haben sie nun ein Recht auf Glasfaser bis in ihre Wohnung – und welche Pflichten haben Vermieter? Im Folgenden analysieren wir die wichtigsten Neuerungen, die derzeitige Rechtslage und die praktischen Konsequenzen für Mietverhältnisse.


1. Was regelt das TKG grundsätzlich?

Das Telekommunikationsgesetz ist das zentrale Bundesgesetz, das den Ausbau und die Regulierung von Telekommunikations- und Internetinfrastruktur in Deutschland steuert. Eine Schlüsselpassage in der Novelle von 2025 lautet: Die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Netzen liegen bis zum 31. Dezember 2030 im „überragenden öffentlichen Interesse“. Diese Formulierung macht rechtlich deutlich, dass der Glasfaserausbau nicht nur ein Projekt wirtschaftlicher Anbieter ist, sondern eine Infrastrukturmaßnahme von gesellschaftlicher Bedeutung.


2. Rechte der Mieter beim Glasfaserausbau

Für Mietwohnungen ergeben sich durch das TKG und damit verbundene Regelungen bereits einige wichtige Rechte. Zu den zentralen Punkten gehören:

  • Vermieter dürfen grundsätzlich nicht die Verlegung eines Glasfaserkabels zum Gebäude oder im Gebäude grundlos verweigern, wenn z. B. bereits ein Ausbaugebiet existiert. 

  • Für den Anschluss bis ins Haus: § 134 TKG sieht vor, dass Eigentümer die Verlegung einer Glasfaserleitung auf dem Grundstück dulden müssen.

  • Für den Anschluss im Haus, also von Keller oder Technikraum bis in einzelne Wohnungen, greift § 145 TKG mit Duldungspflicht.

  • Es besteht kein genereller und automatisch durchsetzbarer Anspruch des Mieters auf Glasfaser bis in die Wohnung – die Rechtslage ist differenziert. 

  • Mieter haben ein Minderungsrecht, wenn die Bandbreite so gering ist, dass ein funktionsfähiger Internetzugang nicht gewährleistet ist (§ 57 Absatz 4 TKG). 


3. Was bedeutet „Recht auf Glasfaser“ – und was nicht?

Zwar ist in Fachmedien von geplanten Änderungen die Rede, die einen subjektiven Anspruch der Endnutzer auf Glasfaser bis in die Wohnung schaffen könnten. Doch aktuell gilt noch: Der Anspruch hängt stark vom Einzelfall ab – z. B. ob bereits ein Glasfaser-Netzknoten in der Straße liegt, ob das Gebäude Teil eines Ausbaugebietes ist, und ob bauliche Eingriffe notwendig sind. 


Das heißt: Mietern steht nicht automatisch ein Anspruch gegenüber ihrem Vermieter zu, dass dieser eine Glasfaserverbindung ins Haus legen muss, wenn noch keine Leitung bis zum Gebäude existiert – jedenfalls derzeit noch nicht flächendeckend. Allerdings wird in der Gesetzesnovelle deutlich, dass der Ausbau gegen passiven Widerstand erleichtert werden soll.


4. Kosten- und Umlageregeln – was müssen Mieter wissen?

Ein zentraler Aspekt für Mietverhältnisse: Wie werden die Kosten verteilt?

  • Das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ für Kabelanschluss-Kosten (also die Umlage von Kosten für Kabel TV u. ä. auf Mieter) endet spätestens mit dem 30. Juni 2024. 

  • Für den erstmaligen Ausbau einer vollständigen Glasfaser-Infrastruktur (also Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaserkomponenten) kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ auf die Mieter umlegen (§ 72 TKG n.F.). 

  • Laut dem Deutscher Mieterbund darf dieses Entgelt maximal 60 Euro pro Wohneinheit und Jahr und für maximal fünf Jahre angesetzt werden – insgesamt also höchstens 300 Euro pro Wohnung. 

  • Dabei gilt: Die Umlage ist nur zulässig, wenn der Ausbau für jede Wohnung – also im Gebäude – tatsächlich erfolgt ist und die Kosten nachgewiesen sind. 


In der Praxis heißt das für Mieter: Fragen Sie konkret nach, ob ein Glasfaser-Hausanschluss vorliegt, wer die Kosten übernimmt, und ob Sie in der Wohnung einen Anschluss beantragen können.


5. Herausfordernde Aspekte und offene Fragen

Trotz Fortschritten bleiben einige Punkte ungeklärt:

  • Anbieterwahl: In der Novelle wird gewarnt, dass vorgeschlagene Regelungen eine exklusive Anbindungsstruktur begünstigen könnten, was aus Sicht der Wohnungswirtschaft die freie Wahl des Anbieters für Mieter einschränken würde. 

  • Zumutbarkeit für Vermieter: Die Duldungspflichten greifen nur, wenn die Maßnahme für den Vermieter zumutbar ist – z. B. keine unverhältnismäßigen baulichen Eingriffe, erhebliche Kosten oder wesentliche Beeinträchtigungen. 

  • Flächendeckender Anspruch: Ein uneingeschränkter Anspruch auf Glasfaser für jede Wohnung existiert bislang noch nicht – künftige Gesetzesänderungen könnten hier nachbessern. 

  • Kostenüberwälzung: Auch wenn der Anschluss technisch erfolgt, bleiben für Mieter monatliche Vertragskosten beim Internetanbieter sowie gegebenenfalls Kosten für Verkabelung in der Wohnung. 


Für Mieterinnen und Mieter in Deutschland eröffnen sich durch die Reform des Telekommunikationsgesetzes mit Blick auf den Glasfaserausbau neue Chancen: Während noch kein uneingeschränktes Recht auf Glasfaser bis in jede Wohnung besteht, ist klar: Vermieter dürfen den Ausbau nicht mehr grundsätzlich blockieren, wenn die technischen und baulichen Voraussetzungen vorliegen. Zugleich werden Kosten- und Umlageregelungen transparenter, und die Zeiten, in denen Mieter für Kabelanschlüsse ohne Wahlfreiheiten zahlen mussten, gehen zu Ende.


Für Vermieter und Gebäudeverwaltungen gilt: Die Infrastruktur-Modernisierung wird rechtlich stärker als Aufgabe der Zukunft erkannt – und nicht mehr nur als freiwillige Ausstattungs-Option. Die Umsetzung bleibt jedoch eine Frage der konkreten Situation – Ausbaugebiet? Anschlussleitung vorhanden? Bauliche Eingriffe nötig? Die Zusammenarbeit zwischen Mieterschaft, Vermietung und Netzbetreiber wird entscheidend sein.


Für engagierte Mieter empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung über einen Glasfaser-Anschluss zu sprechen, gegebenenfalls gemeinsam mit Nachbarn, und die technischen sowie kostenrechtlichen Aspekte zu klären. Ihr Interesse trifft schon heute auf rechtlich verbesserte Rahmenbedingungen – der nächste Schritt ist, den Anschluss auch real nutzbar zu machen.

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