Zwischen Reform und Förderkulisse: Wie Nürnbergs Heizungshandwerk durch das Übergangsjahr 2026 navigiert
- Kevin Kienle

- vor 7 Stunden
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Anzeige. Dieser Beitrag ist eine bezahlte Medienkooperation mit dem ZVSHK und der Felsner GmbH, Nürnberg. Themenauswahl, Recherche und Endredaktion liegen bei The Nuremberg Times. Die wiedergegebenen Zitate Michael Hilperts sind mit den Kooperationspartnern abgestimmte, quellenbasierte Rekonstruktionen.
Die Bundesregierung plant eine grundlegende Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, nun beraten Bundestag und
Bundesrat. Bis zum Inkrafttreten gilt die alte Rechtslage unverändert weiter. Eigentümer entscheiden damit in einer Phase ohne abschließend geklärte Regeln, wann sie ihre alte Heizung tauschen. Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima und Geschäftsführer der Nürnberger Felsner GmbH, sieht die Branche zwischen politischer Hängepartie und einem stabilen Förderrahmen, der noch bis mindestens 2029 gilt.
Der Bundesregierung ist es im Frühjahr gelungen, was sie seit Monaten ankündigt: Am 5. Mai 2026 ging der Referentenentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz in die Verbändeanhörung, am 13. Mai 2026 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren für jene Reform eröffnet, mit der die Bundesregierung zentrale
Regelungen des bisherigen Heizungsgesetzes verändern will. Inkrafttreten: voraussichtlich zum 1.
November 2026. Bis dahin gilt unverändert die alte Rechtslage einschließlich der 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Neueinbau.
Für 49.000 Innungsbetriebe des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks bedeutet diese Phase vor allem eines: Beratung in einem rechtlichen Schwebezustand. Zu jenen Betrieben gehört die Felsner GmbH in Nürnberg, ein 1924 gegründetes Familienunternehmen in der dritten Generation. Geführt wird es von Michael Hilpert, der gleichzeitig seit 2018 dem Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) als Präsident vorsteht. Hilpert hat damit eine seltene Doppelrolle: Er trifft die politischen Entscheidungen aus der Verbandsspitze und ihre Folgen am eigenen Werkstattgespräch in der Ostendstraße.
Faktenlage: Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht
Der Entwurf streicht die §§ 71 bis 71p sowie § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Damit fallen die pauschale 65-Prozent-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungen und die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Gas- und Ölkessel weg. An ihre Stelle tritt eine sogenannte „Bio-Treppe“: Wer ab 2029 eine fossile Heizung einbaut, muss anteilig klimaneutrale Brennstoffe nutzen. Der Entwurf sieht 10 Prozent ab 2029 vor, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche begründete die Reform Ende Februar mit einem Satz, der inzwischen zur Linie der Koalition geworden ist: Man setze auf Vernunft, Freiheit und Tempo statt auf Verbote.1 Der Entwurf erweitert die technischen Wahlmöglichkeiten wieder deutlich — neben Wärmepumpe und Fernwärme rücken Hybrid-, Pellet- und unter bestimmten Bedingungen weiterhin auch Gas- und Öllösungen in den Bereich des rechtlich Zulässigen. Welche dieser Optionen im Einzelfall tatsächlich tragfähig ist, hängt aber nicht nur vom Ordnungsrecht ab. CO2-Bepreisung, EU-Rahmen, die noch nicht final ausgestaltete Bio-Treppe und die kommunale Wärmeplanung verschieben die Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Lebensdauer einer Anlage erheblich.
Diese kommunale Wärmeplanung ist die zweite Stellschraube. In Städten mit mehr als 100.000
Einwohnern, also auch in Nürnberg, ist sie weiterhin in Arbeit. Die ursprünglich zum 1. Juli 2026
vorgesehene 65-Prozent-EE-Pflicht für Großstädte wurde per GEG-Änderung auf den 1. November 2026 verschoben, um Rechtsunsicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG zu vermeiden. Erst nach Vorliegen des Wärmeplans lässt sich für ein konkretes Grundstück verlässlich sagen, ob etwa Fernwärme zur Verfügung steht oder absehbar verfügbar wird.
„Eine Wärmewende, die alle zwei Jahre umgebaut wird, ist keine Wärmewende, sondern eine Daueranpassung. Das Handwerk macht mit, aber wir brauchen ein Gesetz, von dem wir wissen, dass es im nächsten Sommer noch das gleiche ist wie in diesem.“
— Michael Hilpert, Präsident ZVSHK
Förderkulisse: stabil, aber endlich
Während das Ordnungsrecht umgebaut wird, läuft die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Wesentlichen unverändert weiter. Das KfW-Programm 458 — die zentrale Heizungsförderung für Privatpersonen — bezuschusst bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Wohngebäuden gilt ein Deckel von 30.000 Euro pro Wohneinheit, womit der maximale Zuschuss bei 21.000 Euro liegt. Mit dem Emissionsminderungszuschlag für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln sind bis zu 23.500 Euro möglich.
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent für den Tausch funktionierender fossiler Anlagen, einem Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro und einem Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen-Technologien. Die Boni sind kombinierbar, gedeckelt auf 70 Prozent.
Zwei Befristungen sind für die Beratungspraxis zentral. Erstens: Der Geschwindigkeitsbonus läuft Ende 2028 aus und sinkt anschließend stufenweise. Zweitens: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Luft-Wasser-Wärmepumpen einen Schalldruckpegel einhalten, der mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der europäischen Ökodesign-Verordnung liegt, um förderfähig zu bleiben. Diese Verschärfung war bereits in der Förderrichtlinie vom 29. Dezember 2023 angelegt und steht in keinem Zusammenhang mit der GEG-Novelle.
Stimmen: Verbandslinie und Praxisalltag
Daniel Föst, seit 8. September 2025 Hauptgeschäftsführer des ZVSHK, bewertete die Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes Ende Februar zurückhaltend positiv. Es sei gut, dass nun Eckpunkte vorlägen; sie enthielten kluge Ansätze in Richtung weniger Bürokratie und mehr Technologieoffenheit. Entscheidend sei, dass die Förderkulisse stabil bleibe und sich Betriebe wie Eigentümer darauf verlassen könnten.
Auch Hilpert hatte bereits zuvor wiederholt auf Planungssicherheit gedrängt. In einer Videobotschaft an die sächsische SHK-Mitgliederversammlung im November 2025 beschrieb er die Lage als anspruchsvoll und richtete eine doppelte Botschaft an die Branche und an Berlin: Die Wärmewende werde nur mit dem Handwerk funktionieren, gleichzeitig stünden in den kommenden Jahren vier Millionen Bäder zur Sanierung an. Das sei kein Problem, sondern ein Markt. Die Politik müsse endlich liefern, insbesondere bei den Strompreisen.
Bei der ZVSHK-Mitgliederversammlung im Juni 2025 in Berlin formulierte Hilpert eine programmatische Linie für die Verbandsarbeit. Man wolle nicht lauter, sondern besser gehört werden. Praxisnähe statt Ideologie, langfristige Verbindlichkeit statt kurzfristiger Schlagzeilen. Politik auf Zuruf und ständige Nachjustierung seien Gift für eine Branche, die mit Lieferzeiten von vielen Monaten und Anlagenlebensdauern von zwanzig Jahren arbeite. Auf derselben Versammlung verlieh ihm ZDH-Präsident Jörg Dittrich am 4. Juni 2025 das Handwerkszeichen in Gold, die höchste Auszeichnung der deutschen Handwerksorganisation. Bereits im August 2023 hatte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann Hilpert in Erlangen das Bundesverdienstkreuz am Bande überreicht.
Hintergrund: Felsner GmbH als Praxisfall
Die Felsner GmbH gehört zu den Betrieben, an denen sich die politische Theorie in Werkstattalltag übersetzt. Fritz Felsner gründete das Unternehmen 1924 als Elektrofachbetrieb in der Nürnberger Altstadt. Sein Sohn Walter und dessen Frau Margarete bauten den Betrieb zu einem führenden Elektroinstallationsunternehmen aus. 1990 erweiterte Hilpert das Leistungsspektrum um Sanitärinstallation und Heizungsanlagenbau, 1997 übernahmen er und seine Frau Susanne die Modernisierung des Unternehmens. Heute deckt Felsner das gesamte Spektrum von Bad- und Raumplanung über Heizungserneuerung und Wärmepumpen bis zu Elektroinstallation und Smart-Home ab.
Diese Breite ist im aktuellen Übergangsjahr ein operatives Argument. Wer eine Heizungserneuerung plant, hat es selten mit einer einzelnen Frage zu tun: Welche Wärmequelle eignet sich technisch? Welche ist über die kommenden zwanzig Jahre auch wirtschaftlich? Reicht die bestehende Heizflächen-Auslegung? Wie hoch fällt der hydraulische Abgleich aus, der Fördervoraussetzung ist? Welche Vorlauftemperatur lässt sich mit der vorhandenen Dämmung erreichen? Bei jeder dieser Fragen entscheiden Details über Wirtschaftlichkeit und Förderfähigkeit.
Der Markt entwickelt sich dabei robust. Im Januar 2026 wurden in Deutschland fast 24.000
Wärmepumpen verkauft, ein Plus von 33 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Richtung des Marktes scheint also stabiler als die Richtung der Gesetzgebung.
Folgen: Drei Beratungsdilemmata im Übergangsjahr
Aus Sicht der Betriebe entstehen aus dieser Konstellation drei wiederkehrende Beratungsdilemmata.
Das erste betrifft den Zeitpunkt. Eigentümer fragen, ob sie noch in diesem Jahr eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen dürfen. Rechtlich gilt: bis zum Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes greifen die alten Regeln. Wer nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten zum 1. November 2026 plant fällt unter das neue Recht — sofern dieses bis dahin in Kraft tritt. Verzögert sich das Verfahren weiter, bleibt die alte Rechtslage länger gültig. Was rechtlich künftig möglich sein wird, ist allerdings nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll: Eine fossile Lösung von heute trägt über ihre gesamte Lebensdauer den steigenden CO2-Preis und ab 2029 die Bio-Treppe.
Das zweite Dilemma betrifft die Wärmepumpen-Eignung. Nicht jedes Bestandsgebäude lässt sich mit vertretbarer Vorlauftemperatur über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizen. Die Lärmgrenzwerte ab 2026 verengen die Geräteauswahl zusätzlich. In dichten Wohngebieten — typisch für die Nürnberger Innenstadtbezirke — wird die Standortwahl der Außeneinheit zur Geometrie-Aufgabe.
Das dritte Dilemma ist die Förderlogik selbst. Die Antragsfrist liegt vor dem Vorhabensbeginn. Der Liefer- und Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Fall der Nichtförderung enthalten. Wer ohne diese Reihenfolge baut, verliert den Zuschuss vollständig. Die KfW erkennt nachträgliche Anträge nicht an.
Offene Fragen
Mehrere Punkte des Entwurfs sind politisch noch nicht ausverhandelt. Die genaue Ausgestaltung der Grüngasquote, die Gasversorger ab 2028 zur Beimischung von Biomethan oder Wasserstoff verpflichten soll, wird voraussichtlich erst über eine spätere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Auch die Mieterschutzregelungen waren zwischen Wirtschafts- und Justizministerium lange strittig; sie gelten als zentraler Grund für die Verzögerung des Verfahrens. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 ist der Regierungsentwurf auf den Weg gebracht; ob der Bundestag ihn bis zum geplanten
Inkrafttreten am 1. November 2026 verabschiedet, ist offen.
Klar ist nur, dass die Übergangszeit für Eigentümer keine Pause erlaubt. Wer mit defekter Heizung zum Winter geht, muss handeln, unabhängig von der Bundestagsdebatte. Und wer einen 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel betreibt, sollte den Tausch ohnehin nicht hinauszögern. Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD war bis zum 29. Mai 2026 in deutsches Recht zu überführen; diese Frist wird in Deutschland nicht eingehalten, die EU-Kommission führt dazu ein Verfahren. Auch sie wird die nächsten Schritte mitprägen, jenseits der Tagespolitik in Berlin.




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